XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_a158f49e-e904-4152-87c4-f35417b62b95
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Bramfelder Chaussee und im reinen Wohngebiet zwischen Bramfelder Chaussee und Insterburger Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr9 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den nicht überbaubaren Flächen des reinen Wohngebiets müssen — außerhalb eines 2 m breiten Streifens um die Gebäude — vorhandene Rasenflächen, Bäume, Strauchgruppen und Fußwege erhalten werden, soweit nicht Kinderspielplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Sammelplätze für Müllgefäße angelegt werden. Die im Bebauungsplan dargestellten Fußwege sind für die Allgemeinheit auf Dauer zu erhalten.]
gehoertZuBP_Bereich
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besondereArtDerBaulNutzung
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