XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_a206ef0c-9cb3-4ad2-9f12-57ae4b3f85ee
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refTextInhalt
- [Nr. 2.3 | Die Traufhöhen der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) sollen höchstens 5,0 m betragen.][Nr. 2.4 | Kein Bauteil der eingeschossigen Geschäftshausbebauung darf höher als 6,0 m sein.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.]
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