[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe
unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume
sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens
mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen
Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.28 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung
der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Niendorfer Weg und Stavenhagenstraße
anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten
beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sonstige
Anpflanzungen eine Höhe von 60 cm über Gelände
nicht überschreiten.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.]