• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_a228a0fe-4be4-42f7-a9b4-c31da1a12b00

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel31
    xpPlanDate
    • 2024-01-12
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_8bee07c4-4347-4163-9d86-c8abdacee21c]
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.28 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Straßenverkehrsflächen Niendorfer Weg und Stavenhagenstraße anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sonstige Anpflanzungen eine Höhe von 60 cm über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H. nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    dachgestaltung
    • [Dachneigung: 20.0]
    GRZ
    • 0.6
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    DN
    • 20.0
    DNUOM
    • grad
    dachform
    • 10003000
    dachformWert
    • [Flachdach][GeneigtesDach]
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • AllgWohngebiet