[§1 Nr.2.9 | 9. Für das in der Anlage mit „GE“ bezeichnete Gebiet
gilt:][§1 Nr.2.9.1 | 9.1 Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Die Traufhöhe
darf maximal 6,5 m und die Firsthöhe maximal 10 m
über der natürlichen Geländeoberfläche betragen.][§1 Nr.2.9.2 | 9.2 Im Gewerbegebiet darf der immissionswirksame
flächenbezogene Schallleistungspegel tags 57 dB(A)/m²
und nachts 45 dB(A)/m² nicht überschreiten.][§1 Nr.2.9.3 | 9.3 Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionen und Tankstellen
sind nur ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.9.4 | 9.4 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung oder Handlung
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§1 Nr.2.9.5 | 9.5 Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe
gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19), sind unzulässig.]