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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.5 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Als Einfriedigungen im Vorgartenbereich sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune oder Mauern aus Feldsteinen oder Ziegeln zulässig. In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Feldsteinmauern zu erhalten; als Einfriedigungen sind nur Hecken, senkrecht gelattete Holzzäune, Mauern aus Feldsteinen oder eiserne Stabzäune zulässig. In dem mit „B" bezeichneten Bereich sind als Einfriedigungen der Vorgartenflächen nur Hecken zulässig.][§3 Nr.6 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Über die Nummern 1 bis 5 hinaus sind für Außenwände von Gebäuden in den mit „A" bezeichneten Bereichen Material und Farbtöne in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 v.H. der jeweiligen Außenwandfläche nicht überschreiten.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert