[§2 Nr.2 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (A)" sind folgende Nutzungen zulässig:
Im ersten Vollgeschoss:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,
- Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu
300 m²,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
Oberhalb des ersten Vollgeschosses:
- Wohnungen,
- Räume für freie Berufe gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.]