[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen um höchstens 1 m überschritten werden. Diese Anlagen müssen zur nördlichen Baugrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um maximal 2,50 m durch Terrassen ist zulässig.][§2 Nr.4 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | In dem Baugebiet sind mindestens zwei Bäume anzupflanzen.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens
zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen,
Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier
Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen der obersten Geschosse sind als Flachdächer
oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis
zu 20 Grad herzustellen und dürfen nicht als Dachterrasse
genutzt werden. Je Wohngebäude sind mindestens 70 vom
Hundert dieser jeweiligen Dachfläche mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen. Dächer von Carports
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige Stellplätze und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzuässig.]