• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_a73874f1-2f07-414d-8472-d62dc94406ec

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    • BP_Plan
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    • Schnelsen86
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    • 2018-09-25
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinneberger Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnungen an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig, sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemarkung Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr und Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstandsflächen zu errichten.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen; für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.6
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1550
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • UrbanesGebiet
    abweichungBauNVO
    • 2000
    abweichungBauNVOWert
    • AusschlussNutzung
    bauweise
    • 2000
    bauweiseWert
    • GeschlosseneBauweise