[§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden
zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß
Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen
und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß
den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische
Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und
Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und
Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und
Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und
Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel,
Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör,
Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren
(ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente
sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs
zulässig.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinneberger
Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang
der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnungen
an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker
und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist
auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes
zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper
zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen
werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper
keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt
in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder
gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte
Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen
Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten
werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemarkung
Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen,
westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr und
Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils
als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstandsflächen
zu errichten.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind
mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H.
mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten
einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet
sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen.
Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im
urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen; für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.]