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refTextInhalt
- [§2 Nr.8 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 1468, 1530, 1531, 1572, 1576 bis 1581, 1620, 1621, 3035 und 1479 muß für Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet südlich der verlegten Elbgaustraße / westlich der Kieler Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.22 | Die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet südlich der verlegten Elbgaustraße / westlich der Kieler Straße ist durch bis in die Dachzone hineingeführte Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines ungegliederten Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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