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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im reinen und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Stapelfelder Straße sind in einer Tiefe von 60 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.12 | In den Wohngebieten sind mindestens 15 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert