[§2 1. Satz 1 | In den Allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden unzulässig.][§2 7. | Eine Überschreitung der für die Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 festgesetzten Grundflächenzahlen durch Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807) ist unzulässig.][§2 8. | In den Allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet dürfen die maximal zulässigen Gebäudehöhen von 5 m, 5,2 m über Normalhöhennull (ü NHN) und 10,6 m ü NHN nur durch bauliche Anlagen gemäß Nummer 20 Satz 2 überschritten werden. Die übrigen festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische Anlagen inkl. Aufzugsüberfahrten und Dachausstiegen um bis zu 2 m überschritten werden.][§2 10. | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Allgemeinen Wohngebiets WA 1, in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 4 sowie im Sondergebiet ist das jeweils oberste Geschoss eines Gebäudes als Staffelgeschosse auszubilden mit einer Geschossfläche von maximal 75 v.H. der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses.][§2 11. | In den Allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur in Garagen oder Tiefgaragen und nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 27. | In den Allgemeinen Wohngebieten und dem Sondergebiet sind Außenleuchten ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen nach oben und in Richtung Schleusengraben und Kampbille sowie deren Ufern vermieden werden. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung zwingend notwendige Maß zu beschränken.]