[§1 Nr.2.8 | „8. Für die in der Anlage mit „MI“ bezeichneten Gebiete
gilt:][§1 Nr.2.8.1 | 8.1 Die Festsetzung „Gewerbegebiet“ wird aufgehoben
und durch die Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ersetzt.][§1 Nr.2.8.2 | 8.2 Die bisher festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 und
die Geschossflächenzahl von 1,0 werden aufgehoben
und ersetzt durch eine Grundflächenzahl von 0,6 und
eine Geschossflächenzahl von 1,2, jeweils als Höchstmaß.][§1 Nr.2.8.3 | 8.3 Entlang der Grenze zum Gewerbegebiet sind in einem
15 m breiten Streifen durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Eine von Satz 1 abweichende Anordnung kann
zugelassen werden, wenn an der betreffenden Gebäudefront
die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Kernund
Mischgebiete eingehalten werden.][§1 Nr.2.8.4 | 8.4 Tankstellen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung oder Handlung
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.]