[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind entlang der Großen Elbstraße die nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind entlang der Großen Elbstraße die Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausen- und Ruheräume, der gewerblich genutzten Gebäude durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1200 m2 Geschossfläche unzulässig. Einzelhandel ist nur im Erdgeschossbereich der Gebäude zulässig und wird auf insgesamt 2000 m2 Bruttogeschossfläche begrenzt.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]