[§ 2 Nr. 1 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§ 2 Nr. 2 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 4 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für bauliche Anlagen unter der Erdgleiche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§ 2 Nr. 5 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2 Nr. 6 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Solaranlagen) bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 7 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 10 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.][§ 2 Nr. 11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und Iuftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (bspw. Schotterrasen) herzustellen.][§ 2 Nr. 13 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.][§ 2 Nr. 14 | Für je angefangene 250 m² der zu begrünenden, einschließlich der unterbauten Flächen ist ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2 Nr. 15 | Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte, einheimische Laubgehölzarten oder standortgerechte, einhei-mische Obstbäume (Hochstamm) zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Laub- und Obstbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Heckenpflanzungen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Heckenpflanzungen sind in einem Abstand von mindestens 0,5 m zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.][§ 2 Nr. 16 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.]