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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet kann in Anpassung an benachbarte Traufhöhen ein viertes Geschoß als Mansarddach ausgebildet werden, soweit damit eine städtebauliche Einfügung gewährleistet wird. Die aufgehenden Wände von Erkern können über die Traufkanten geführt werden. Für die Erker ist eine Fassadenbreite von maximal 5 m zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind für Außenwände helle Putzmaterialien zu verwenden.][§2 Nr.5 | Auf den schraffierten Flächen des reinen Wohngebiets sind als Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung nur Einrichtungen zur Unterbringung von Müllgefäßen zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen als Tiefgaragen zulässig. Zu- und Abfahrten für Tiefgaragen sind in Vorgärten bis zu maximal 3 m Breite zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser, Erker, Loggien und Balkone bis zu 2 m zugelassen werden.]
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