[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Sport-, Freizeit- und Veranstaltungszentrum“ dient der Unterbringung einer Mehrzweckhalle und eines Stadions mit überdachten Tribünen einschließlich damit in Zusammenhang stehender ergänzender Nutzungen.][§2 Nr.1.2 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung eines Stadions mit überdachten Tribünen und zugehörigen Restaurations- und Verwaltungseinrichtungen sowie Läden für Merchandise-Artikel zulässig.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet sind mindestens 22.000 m² der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]