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- [§2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Grandweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen, soweit nicht andere schutzwürdige Gesichtspunkte entgegenstehen. Kann durch die Zuordnung der eforderliche Lärmschutz nicht erreicht werden, so muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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