[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]