[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige
Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher
verkaufen, Tankstellen, Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einzelhandels
betriebe zugelassen werden, die in unmittelbarem
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der
mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche sowie jeweils nicht mehr als 150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
aufweisen.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen
das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nach gewiesen werden kann.][§2 Nr.4 | Zulässig sind im Gewerbegebiet Vorhaben (Betriebe und
Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 1
angegebenen Emissionskontingente L(EK) nach DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) überschreiten: Tabelle 1: Emissionskontingente
Gebiet: GE; L(EK), Tag: 58 dB (A)/m2; L(EK), Nacht: 43 dB (A)/m2;
Emissionshöhe 1 m. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Abschnitt 5 der
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Freie und Hansestadt
Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel). Bei der Prüfung
für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“) maßgebend.][§2 Nr.5 | Für die in den in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung
dargestellten Richtungssektoren gelegenen Immissionsorte
darf in den Gleichungen 6 und 7 der DIN 45691 das
Emissionskontingent der einzelnen Teilfläche auf L(EK)
+ L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente
L(EK,zus) sind der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen: Richtungssektor A: Anfang(Winkel in Grad): 180, Ende(Winkel in Grad): 360, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):2
Richtungssektor B: Anfang(Winkel in Grad): 0, Ende(Winkel in Grad): 70, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):17
Richtungssektor C: Anfang(Winkel in Grad): 70, Ende(Winkel in Grad): 140, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):7
Richtungssektor D: Anfang(Winkel in Grad): 140, Ende(Winkel in Grad): 180, L(EK,zus),Tag in dB(A): 0, L(EK,zus),Nacht in dB(A):0][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen sind nur in der Höhe des Erdgeschosses zulässig
und dürfen eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet sind Dächer mit einer Fläche von mehr
als 100 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten
bis 50 v. H. der Dachfläche.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu
bepflanzen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Bereich zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen entlang Wördemanns Weg und der
Vogt-Kölln-Straße ist mindestens zu 30 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten können auf der mit „(A)“
bezeichnete Fläche ausnahmsweise auch geringere Anteile
an Vegetationsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind die zur Fläche für Sportanlagen
ausgerichteten Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden,
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.18 | Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten bis 3000 Kelvin
und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.20 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.]