XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_bc5163e5-31be-4d37-8c4b-a2e21db6361a
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- mindestens 20% der Geschossfläche eines Gebäudes für Wohnungen
refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstelung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet östlich des Sonninkanals ist eine horizontale Gliederung der Fassaden in Sockel-, Ober- und Dachgeschoßzone vorzunehmen. Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Es darf keine spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
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