[§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad zulässig.][§2 Nr.10 | Im reinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Mischgebiet, in den Kerngebieten und den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets und im allgemeinen Wohngebiet ist parallel zur Elbschloßstraße eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand von 12m zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Im Mischgebiet und in den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Davon ausgenommen sind denkmalgeschützte Anlagen.]