[§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“
sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“ ist
für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Grundstücksanteile in vom Hundert (v. H.) der
jeweiligen Grundstücksfläche mit Stauden, Sträuchern
und Bäumen dauerhaft zu begrünen: im „WA 2“ mindestens
15 v. H., im „WA 3“ mindestens 20 v. H., im „WA 4“
mindestens 10 v. H., im „WA 5“ und „WA 6“ zusammen
mindestens 20 v. H. und im „WA 7“ mindestens 20 v. H.
Begrünte unterbaute Flächen sowie Pflanzflächen in
geschlossenen Pflanztrögen oder in sonstigen baulichen
Einfassungen ohne Anschluss an den Boden können hierbei
mitgerechnet werden.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen: im „WA 2“ mindestens
90 m², im „WA 3“ mindestens 320 m², im „WA 4“ mindestens
270 m², im „WA 6“ mindestens 480 m² und im „WA 7“
mindestens 540 m².]