XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_c0808021-6c6a-4824-9c68-43946a32a23f
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- [§2 Nr.1 | Die Außenwände der Gebäude im reinen Wohngebiet sind in hellem Putz auszuführen oder mit rotem bis rotbuntem Klinker zu verblenden. Für einzelne Architekturteile (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke, Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Materialien vorherrschend bleibt.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig; andere Dachneigungen können in Verbindung mit einem Staffelgeschoß zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist. Für die Dachdeckung sind nur Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.12 | Im reinen Wohngebiet darf die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für die nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zulässigen Tiefgaragen bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.]
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