XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_c103256f-c0ba-478b-b3e3-b29048d12c90
gmlId
- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_c103256f-c0ba-478b-b3e3-b29048d12c90
gehoertZuBereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_67a8f5de-5656-41c2-b268-c08ee829b105]
wirdDargestelltDurch
- [XPLAN_XP_PPO_22d27e2b-4241-47ed-ae83-a98dde3c381f][XPLAN_XP_PPO_5b2c76b7-3c89-4894-8e66-f057e6b81e97][XPLAN_XP_PPO_07849487-c02a-4511-ab11-397287c9775a][XPLAN_XP_PPO_7336668e-46e4-4c93-b89e-dac690a2c609][XPLAN_XP_PPO_5622e1da-5a53-4426-9105-84e084a54a29][XPLAN_XP_PPO_672a3f07-5f0c-4bc0-abd9-491744b92892]
refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 160 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m², jeweils als Höchstmaß, zulässig. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert