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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 230 der Gemarkung Harvestehude, östlich der Rothenbaumchaussee, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Im Sondergebiet können ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Entlang der Rothenbaumchaussee und dem Mittelweg sind im Sondergebiet die Aufenthaltsräume, in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume von Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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