[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im viergeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Dachgeschosse
und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m
zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom
Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen
sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.12 | Gehwege außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]