[§2 Nr.3 | Auf den mit c bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung der Außenwände zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Erkern können im Bereich dieser Dachgeschosse senkrecht ausgebildet wer den, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Gebäudefront breit sind; weitere Dachgeschosse sind unzulässig.]