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refTextInhalt
- [§2 Nr.4 | In dem Sondergebiet „Fischerei" ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche nur ein eingeschossiges Gebäude für Lagerzwecke zulässig. Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die für die Fischereibetriebe notwendigen Lagerflächen zulässig.]
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