[§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die nicht überbaubaren Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderllchen Fahr- und Gehwege.]