XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_c8718af9-9c88-44c6-baee-130c830bbe24
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind nur im zweiten Vollgeschoß zulässig und dürfen 50 % der Fläche nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; die Ein- und Ausfahrten zu diesen Tiefgaragen sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet sind im dritten Vollgeschoß nur technische Anlagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen, Büros sowie Wohnungen und Aufenthaltsräume für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet sind die Entlüftungsanlagen der Gebäude so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchseinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Bebauung ausgeschlossen sind.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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