XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_ca45a209-2f9b-417d-9f37-c8abbf1cdd8a
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In dem Sondergebiet „Bootslagerung" sind innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten eingeschossig überbaubaren Grundstücksflächen nur Vereinshäuser mit den für die Bootsvereine notwendigen Räumen zulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 17,5 m über Normalnull sind nur Gebäude zur Lagerung und Unterhaltung von Sportbooten zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Lagerung von Booten zulässig.]
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