XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_cab17139-6ddf-46f2-8dd3-bea5db4a6782
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refTextInhalt
- [§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „A" bezeichneten Bauflächen sind für die Erschließung noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am. 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.12 | In den Gewerbegebieten und in den mit „F" bezeichneten Kerngebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.16 | Dächer von Gebäuden im Kerngebiet und Gewerbegebiet, deren Höhe nicht mehr als 9 m beträgt, sind flächendeckend zu begrünen. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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