[§2 Nr.2 | Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern
5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, ausgeschlossen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.]