[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker
und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist
auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes
zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird
an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind
gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind
mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H.
mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten
einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet
sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen.
Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im
urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen; für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.]