[§2Nr.5 | In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur
bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung,
Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete
gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen
Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden.
Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren,
bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche
im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen
Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.]