[§2 Nr.3 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf und im Kerngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Vordächer und Verbindungsbrücken zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" gekennzeichneten Flächen des Kerngebiets ist Wohnnutzung nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Grundstücke mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.14 | Fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet sind anteilig mindestens 25 v. H. der Dachflächen als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad auszubilden und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen.]