[§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.7 | In den Wohn- und Kerngebieten ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]