[§2 Nr.3 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen
sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume
und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den
Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.][§2 Nr.8 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.]