[ | Das in den Baugebieten und Straßenverkehrsflächen nördlich der Stockmeyer-/ Ko-reastraße und südlich der Versmannstraße anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen oder Brooktorhafen/Ericusgraben) einzuleiten.][ | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][ | Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Wasserflächen, den Grünflächen oder den mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Gebäudefassaden der Kerngebiete „MK 1“ bis „MK 7“, „MK 9“ und „MK 11“, sowie der allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ bis „WA 3“ sind als Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Die Gebäudefassaden im „MK 8“ und „WA 4“ können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassaden können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Ab-satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.][ | Für die allgemeinen Wohngebiete gilt:
Die zulässige Grundflächenzahl kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis 1,0 überschritten werden.][ | In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) beziehungsweise der festgesetzten Gebäudehöhen weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen beziehungsweise den festgesetzten Gebäudehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.]