[§2 Nr.3 | Auf den mit c bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung der Außenwände zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Erkern können im Bereich dieser Dachgeschosse senkrecht ausgebildet wer den, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Gebäudefront breit sind; weitere Dachgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten entlang den Straßen Bornheide und Böttcherkamp sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein aus reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]