[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]