[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes
gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem östlichen
urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfsflächen
sind folgende Überschreitungen der jeweils festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig: a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von
0,55,
b) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen
Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie
im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Haus der Begegnung“ bis zu einer
GRZ von 0,6,
c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung „(B)“,
3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65,
d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Soziale Einrichtung“ bis zu einer
GRZ von 0,9.][§2 Nr.7.1 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der
reinen
Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.16 | Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten
Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortgerechte
Laubholzarten zu verwenden.][§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik,
dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.]