• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_d450813b-2cca-445f-8396-e6f8ddb6bf06

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    • Billstedt113
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    • 2022-02-10
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    endeBedingung
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem östlichen urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfsflächen sind folgende Überschreitungen der jeweils festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig: a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von 0,55, b) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern 1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Haus der Begegnung“ bis zu einer GRZ von 0,6, c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung „(B)“, 3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65, d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Soziale Einrichtung“ bis zu einer GRZ von 0,9.][§2 Nr.7.1 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und 3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.16 | Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortgerechte Laubholzarten zu verwenden.][§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik, dienen. Mindestens 40 vom Hundert der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    dachgestaltung
    • [Dachneigung: 15]
    GRZ
    • 0.35
    Z
    • 2
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    DN
    • 15
    DNUOM
    • grad
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1100
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • ReinesWohngebiet