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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Entlang der Berner Chaussee sind auf den mit „(b)" bezeichneten Wohngebietsflächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Die Dächer von ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 50 Grad auszubilden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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