XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_d5fbbd7b-7264-4a0d-9bcf-49b8b07afa30
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hoehenangabe
- [Höhenbezug: relativGelaendeoberkante|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 9]
gehoertZuBereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_e55e0a3c-58c4-4785-a819-3ccbb65fa3ba]
wirdDargestelltDurch
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen sowie in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Geländeaufhöhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder weiße oder braune Holzverblendung zulässig.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind im Sonder- und im Mischgebiet nur an der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb der Dächer auf einer Länge bis zu einem Drittel der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet und im Mischgebiet sind Flächen, auf denen Stoffe lagern, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, wie zum Beispiel Maschinentreibstoffe, -öle und -reinigungsmittel in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert