XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_d6c56edc-cc9b-44ac-b7f3-5cb34ff2071f
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hoehenangabe
- [Höhenbezug: relativGelaendeoberkante|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 9][Höhenbezug: relativGelaendeoberkante|Bezugspunkt: EFH|Höhe: 1]
gehoertZuBereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_cd9f19d6-e2ff-46f0-ac0a-a95e7e74b59a]
wirdDargestelltDurch
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.12.1 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Wohngebäude sind nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften, die aneinander gebaut werden, sind mit gleicher Neigung auszuführen. Für untergeordnete Nebengebäude, Garagen und Carports sind nur Dächer mit einer Neigung bis 10 Grad zulässig.][§2 Nr.12.2 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind rote, rotbraune, graue oder schwarze Materialien zu verwenden; Dachbegrünungen sind zulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert