[§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten dürfen oberhalb von als Höchstmaß
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Auskragungen über
öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen eine lichte
Höhe von mindestens 4 m einhalten.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA3“
sowie „WA5“ bis „WA16“ und in den Mischgebieten sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.34 | In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten, Gewerbegebieten und eingeschränkten
Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:][§2 Nr.34.1 | im „WA12“, „MI1“ und „GEe2“ ein Baum,][§2 Nr.37 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“,
in den Mischgebieten „MI1“ bis „MI3“ sowie in den
Gewerbegebieten „GEe1“ bis „GEe3“ und „GE2“ sind die
Dachflächen von Neubauten mit einer Neigung bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die für Terrassen, Wege, technische
Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen,
Anlagen der Be- und Entlüftung oder
notwendige Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.]