[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im allgemeinen
Wohngebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig,
die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen
und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung
des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.]