[§2 Nr.6 | Auf den mit "(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur rote Dachpfannen zu verwenden.
Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]