• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_d9e92b30-d67c-4ac8-8f71-fc8ef506631c

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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rotherbaum35
    xpPlanDate
    • 2013-12-09
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im Kerngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik sind nur in der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets zulässig. Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um maximal 2,2 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Bei Betriebswohnungen sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen des obersten Geschosses sind auf 50 vom Hundert der Dachfläche mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen für technische Dachaufbauten und für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 1
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_12085f15-211d-498f-8a74-f1cf04692972]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    GF
    • 30000
    GFUOM
    • m2
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    • 1600
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Kerngebiet