[§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig:
a) Einzelhandel,
b) Lagerhäuser,
c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f) Schank- und Speisewirtschaften sowie
g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021
S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202
S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund
Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens
7 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.]