• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_d9f730c3-2942-47f8-bce7-33a300022bee

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    • 5.2
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    • Poppenbuettel47
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    • 2023-11-01
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig: a) Einzelhandel, b) Lagerhäuser, c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) Bordelle und bordellartige Betriebe, f) Schank- und Speisewirtschaften sowie g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf). Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche ist nicht zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken, b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens 7 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie – zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszuführen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.95
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1700
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Gewerbegebiet